Die Benennung eines externen Datenschutzberaters kann unabhängig vom Betriebsrat erfolgen. Interne Datenschützer hingegen müssen gemeinschaftlich mit dem Betriebsrat ernannt werden.
Laut § 99 BetrVg hat der Betriebsrat das volle Mitbestimmungsrecht bei der Bennenung eines internen Datenschutzberaters. Das führt zu aufwändigeren Prozessen und höheren Abstimmungskosten. Ein externer Datenschutzberater hingegen kann frei benannt werden.
Alle Argumente
Qualifikation
Verfügbarkeit
Kosten
Ausfallrisiko und Kündigung
Erfahrungen und Synergieeffekte
Haftung
Position im Unternehmen
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Gut informiert - besser entschieden
Komplette Gegenüberstellung als PDF-Übersicht
Damit Ihnen die Entscheidung für oder gegen einen externen bzw. internen Datenschutzbeauftragten noch leichter fällt, können Sie sich hier die Übersicht über alle angeführten Argumente als PDF herunterladen.