Nicht nur muss der externe Datenschutzbeauftragte bei Krankheit oder Verhinderung die Vertretung stellen, Sie erhalten durch vertraglich geregelte, langfristige Kündigungsfirsten volle Planungssicherheit.
Bei Krankheit oder Verhinderung müssen interne Datenschutzbeauftragte auch eine Vertretung stellen. Dies führt zu doppeltem Aufwand, mindestens hinsichtlich Erstqualifikation, Fort- und Weiterbildung, oder weiteren Kosten für externe Vertretung. Außerdem genießen interne Datenschutzbeauftragte den gleichen Kündigungsschutz wie z. B. Betriebsräte.


Komplette Gegenüberstellung als PDF-Übersicht
Damit Ihnen die Entscheidung für oder gegen einen externen bzw. internen Datenschutzbeauftragten noch leichter fällt, können Sie sich hier die Übersicht über alle angeführten Argumente als PDF herunterladen.